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HAUSORDNUNG

 


Wir bitten um Einhaltung folgender Regeln:


§ 1 Schutz des Hauses


Um Einbrüche, Diebstähle und Brände sowie deren Ausbreitung zu vermeiden, ist immer darauf zu achten, dass Türen, Tore und insbesondere die Notausgänge und Sicherheitsschleusen nach Gebrauch wieder geschlossen werden. Insbesondere dürfen Brandschutztüren nicht mit Unterlegkeilen o.dgl. offen gehalten oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Notausgänge und Sicherheitsschleusen dürfen nicht abgesperrt oder zugestellt werden.
Brandmelde-, Feuerlösch- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen ebenso nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Treppenhaus, Flure und Eingangsbereiche des Gemeinschaftseigentums sind keine Abstellräume, auch nicht für Schuhregale, Schirmständer, Türkränze oder div. dekorative Gegenstände u.dgl. (brennbare Stoffe).
In Keller und Wohnungen dürfen keine leicht entzündbaren und feuergefährlichen Stoffe gelagert werden.
Das Entzünden von offenem Feuer (z.B. Grillen mit Holzkohle) ist grundsätzlich nicht gestattet.


§ 2 Verhalten bei Frost- und/oder Sturmgefahr


Keller-, Treppenhaus- und Dachfenster sind in der kalten Jahreszeit und bei Schlechtwetter geschlossen zu halten.


§ 3 Lüften


Das Gebäude wurde nach dem neusten Stand der Technik saniert und gebaut. Um die Bauteile und das Gebäude vor Schäden zu bewahren, ist 3 x täglich stoß zu lüften. Das bedeutet, die Fenster jeweils für 5 Minuten zu öffnen und die Räume dadurch quer zu lüften.


§ 4 Anzeigen von Schäden, Erstmaßnahmen


Durch den Bewohner verursachte Beschädigungen sind unverzüglich dem Verwalter oder der Notfallnummer zu melden. (Nummern siehe unten)
Drohen durch den eingetretenen Schaden unmittelbare Gefahren für die baulichen Anlagen, die Bewohner oder Dritte, so muss derjenige Bewohner, soweit er dazu imstande ist, bis zum Eintreffen der Hilfskräfte vorläufig für deren Beseitigung oder das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen sorgen.


§ 5 Schließanlage


Schlüsselverluste sind sofort zu melden.


§ 6 Reinhaltung und Pflege der Liegenschaft


Die gesamte Liegenschaft ist von Müll und Verschmutzungen frei zu halten. Sollten Verunreinigungen herbeigeführt werden, so sind diese vom jeweiligen Verursacher unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für Zigaretten. Sollten
Missachtungen zu einer außerordentlichen Reinigung führen, sind die Kosten vom Verursacher zu tragen.
Das Gemeinschaftseigentum muss pfleglich behandelt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Jeder muss mithelfen, damit Beschädigungen und Verschmutzungen verhindert werden.
Haus-, Hygiene- und Küchenabfälle dürfen, um Verstopfungen zu vermeiden, weder in die Toilette noch in die Abflussbecken geschüttet werden. Zur Schonung der Fassade dürfen Fahrräder o. ä. nicht an die Außenwände des Gebäudes gelehnt werden. Fahrräder sind im dafür vorgesehenen Bereich abzustellen.


§ 7 Müllentsorgung


Der Müll ist nach den örtlichen Begebenheiten zu trennen und in die dafür vorgesehenen Tonnen oder Container zu entsorgen. Es stehen Tonnen für Rest- und Papiermüll zur Verfügung.
Mülltonnen und Container sollen stets verschlossen gehalten werden und der darum liegende Bereich stets saubergehalten werden, um die Anlockung von Ungeziefer zu vermeiden.


§ 8 Schutz vor Lärm


Ruhestörender Lärm im Innen- sowie Außenbereich ist zu vermeiden. Insbesondere während der Kernruhezeiten von 12.00 – 14.00 Uhr sowie von 22.00 – 7.00 Uhr darf z. B. Hausmusik, das Spielen von Fernseh-, Radio und ähnlichen Geräten nicht zur Störung der übrigen Hausbewohner führen.


§ 9 Spielen von Kindern


Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug, Fahrräder etc. nach dem Spielen weggeräumt werden. In den Räumen und Anlagen des Gemeinschaftseigentums (Treppenhaus, Parkplätze usw.) ist das Spielen und Fahrradfahren nicht gestattet.


§ 10 Fahrräder, Kinderwägen und Spielgeräte


Fahrräder, Kinderwägen, Spielgeräte usw. dürfen nicht auf Treppen und Flure abgestellt werden, sondern sind in den Abstellräumen im Außenbereich unterzustellen.


§ 11 Tierhaltung


Die Haltung von Tieren ist nicht gestattet.


§ 12 Rauchen


In der Wohnung ist es nicht erlaubt zu rauchen. Dies gilt insbesondere auch für das Treppenhaus und Flure.


§ 13 Einhaltung und Durchführung


Alle Bewohner sind zur Einhaltung der Hausordnung sowie der Parkplatzordnung angehalten. Der Verwalter ist laut Wohnungseigentumsgesetz berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung sowie der Parkplatzordnung zu sorgen. Die unmittelbare Durchführung erfolgt durch den Hausmeister.

 


Ansprechpartner:


Brüderl Service GmbH / Hausverwaltung
+49 8669 8589-73


Notdienst Hausmeister (bitte nur im Notfall anwählen)
+49 8669 8589-30


Parkplatzordnung


Zur Erleichterung des Zusammenlebens in o.g. Liegenschaft wurde die nachfolgende Parkplatzordnung aufgestellt.
1. Für den Parkplatzbereich gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-, Brandschutz- und Landesgaragenverordnung.
2. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Einstellung des Kraftfahrzeuges erfolgt auf eigenes Risiko des Bewohners.
3. Auf dem Grundstück dürfen weder Fahrzeuge gewaschen werden, noch an Fahrzeugen Ölwechsel und größere Reparaturen durchgeführt werden.
4. Der Stellplatzbereich darf nur im Schritt-Tempo befahren werden.
5. Verkehrszeichen, Markierungen und Schilder sind zu beachten.
6. Das Fahrzeug muss auf dem Stellplatz so abgestellt werden, dass auf den benachbarten Stellplätzen das jederzeitige, ungehinderte Ein- und Aussteigen möglich ist.
7. Jegliche Verunreinigung des Parkplatzbereiches ist zu vermeiden und vom jeweiligen Verursacher zu beseitigen.
8. Um der Verunreinigung der Wände durch Auspuffemissionen vorzubeugen, müssen die Fahrzeuge vorwärts eingeparkt werden, bei Nichtbeachtung kann der Stellplatznutzer an den Kosten für Reinigung und/oder Malerarbeiten beteiligt werden.
9. Mängel und Schäden sind dem Verwalter unverzüglich zu melden.
10. Alle Bewohner sind zur Einhaltung der Parkplatzordnung als Teil der Hausordnung angehalten. Der Verwalter ist laut Wohnungseigentumsgesetz berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung zu sorgen.
Die unmittelbare Durchführung erfolgt durch den Hausmeister

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